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1. Dem Betreuten steht kein eigenes Beschwerderecht zu gegen einen Beschluß, in dem über einen Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz gegen die Landeskasse entschieden wird. Für einen solchen Antrag gelten die Bestimmungen über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sinngemäß (§§ 1908e Abs. 1 i. V. mit 1835 , 1836Abs. 1, Abs. 4. Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZSEG steht ein Beschwerderecht ausschließlich der Staatskasse und den Personen zu, die Ansprüche geltend machen. Die personelle Beschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten rechtfertigt sich deshalb, weil die Prozeßparteien durch die Festsetzungsentscheidung nicht unmittelbar beschwert werden. Dieser Entscheidung kommt nämlich bindende Wirkung weder für das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff ZPO noch für die Aufstellung der Kostenrechnung nach § 41 KostVfG zu. 2. Dies gilt für den Betreuten auch, wenn in diesem Verfahren darüber entschieden wird, ob er mittellos ist. Dieser Entscheidung kommt nämlich nur eine Bindungswirkung zwischen dem Betreuer und der Staatskasse zu, nicht dagegen auch zulasten des Betreuten. Dieser muß zwar nach der Ablehnung einer Unkostenübernahmepflicht der Staatskasse wegen Verneinung seiner Mittellosigkeit damit rechnen, nunmehr persönlich auf Zahlung von Aufwendungsersatz und angemessener Vergütung in Anspruch genommen zu werden. Das ist jedoch lediglich eine mittelbare (potentielle) Beschwer, die eine eigene Rechtsbehelfsbefugnis im Festsetzungsverfahren nicht zu begründen vermag.

OLG Oldenburg (5 W 35/94) | Datum: 06.04.1994

FamRZ 1994, 1354 NiedersRpfl 1994, 219 [...]

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