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Haben Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 1, 13 MSA gegeben, wobei die Zuständigkeit auch ein Verfahren auf Abänderung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung umfaßt. Das Abänderungsstatut richtet sich dabei nach dem durch das inländische Kollisionsrecht zur Entscheidung berufene Sachrecht. Da auch die Abänderung der Übertragung der elterlichen Sorge nach Scheidung gemäß §§ 1696, 1671 BGB eine Schutzmaßnahme i.S. von Art. 1 MSA darstellt, ist die internationale Zuständigkeit für die Abänderungsentscheidung gegeben. Nichts anderes gilt für eine Erstregelung bei Getrenntleben gemäß § 1672 BGB. Die inländischen Gerichte sind gemäß Art. 1 MSA international zuständig auch für die Anordnung einer Schutzmaßnahme, die der Unterstützung und Durchsetzung eines nach dem Heimatrecht der Minderjährigen bestehenden gesetzlichen Gewaltverhältnisses dient. Da sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem MSA ergibt, ist gemäß Art. 2 MSA innerstaatliches deutsches materielles Recht anzuwenden. Dies gilt auch für die Fälle, in denen dem Gericht nur ein gewisser Regelungsspielraum bleibt, weil ein nach dem Heimatrecht der Minderjährigen gemäß Art. 3 MSA zu beachtendes gesetzliches Gewaltverhältnis vorliegt, dieses Recht aber Raum für gerichtliche oder behördliche Eingriffe läßt. Ist dem in Venezuela lebenden Kindesvater wegen der Anerkennungspflicht gemäß Art. 3 MSA die gemeinsame Vermögenssorge und das Überwachungsrecht zu belassen (Art. 193 des venez. BGB), kann der nach inländischem Recht verbleibende und von dem ex-lege-Gewaltverhältnis nicht betroffene Bereich der elterlichen Sorge dem anderen Elternteil bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1696, 1671 BGB übertragen werden.

OLG Karlsruhe (2 UF 126/91) | Datum: 21.07.1994

FamRZ 1995,562 [...]

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