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Die gesetzliche Prozeßstandschaft gemäß § 1629 BGB entfällt mit Eintritt der Volljährigkeit. Gegen eine von der Kindesmutter betriebene Zwangsvollstreckung aus einem Titel wegen Kindesunterhalts, den die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes erwirkt hatte, ist mit der Vollstreckungsgegenklage vorzugehen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt aber auch nach Volljährigkeit des Kindes in seiner Identität erhalten und als Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen. Die Kindesmutter kann deshalb selbst die Zwangsvollstreckung nach Volljährigkeit des Kindes erst nach Umschreibung des Titels auf sich betreiben. Sollte dies noch nicht erfolgt sein , so muß dies mit der Vollstreckungserinnerung gerügt werden.
EzFamR aktuell 1994, 398 EzFamR aktuell 1994, 414 OLGReport-Köln 1995, 131 [...]
Unterliegt das Erkenntnisverfahren als Folgesache der Ehescheidung, weil es im Verbund mit dem Scheidungsverfahren betrieben wird, dem Anwaltszwang, gilt der Anwaltszwang auch für das vor dem Prozeßgericht durchzuführende Verfahren der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsgeldverfahren nach Verurteilung auf Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren). Das Familiengericht muß jedoch vor der Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fehlende Postulationsfähigkeit hinweisen und befristete Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben.
DRsp I(165)242c-d (Ls) EzFamR aktuell 1994, 405 NJW-RR 1995, 644 OLGReport-Köln 1995, 119 [...]