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1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zwingt jedenfalls nicht im Verfahren nach § 1747 Abs. 2 S. 1 BGB zur Anhörung des Vaters des nichtehelichen Kindes, wenn die Mutter das Kind annehmen will und der Vater mit dem Kind nicht zusammenlebt, so daß die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung nicht gegeben sind. 2. Die Auslegung und Anwendung des § 1741 Abs. 1 BGB beinhaltet bezüglich der nach dieser Vorschrift notwendigen Feststellung, die Annahme diene dem Wohle des Kindes, regelmäßig auch prognostische Elemente. Fernliegende, derzeit rein hypothetische Entwicklungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters des nichtehelichen Kindes sowie erbrechtliche Beziehungen müssen jedoch unberücksichtigt bleiben
Anm. Liermann in FamRZ 1995, 505 FamRZ 1994, 1198 MDR 1994, 692 [...]
Haben sich die Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des Namensrechtes am 01.04.1994 auf den Familiennamen des Kindes geeinigt (hier Doppelname, gebildet aus den Familiennamen der Eltern), so bleibt diese Namenswahl trotz der am 01.04.1994 eingetretenen Gesetzesänderung wirksam. Auf den Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt (hier am 06.04.1994) kommt es insofern nicht an.
FGPrax 1995, 59 FamRZ 1995, 439 MDR 1995, 288 NJW-RR 1995, 199 [...]