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1. Ist Gegenstand des Verfahrens die Verlängerung einer umfassenden Betreuung, die nach Art. 9 § 2 BtG aus der Überleitung einer früheren Vormundschaft entstanden ist, ist nach § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG zwingend dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen. 2. Die Anwendbarkeit des § 69i Abs. 6 Satz 2 FGG, nach der bei der Entscheidung über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers von der erneuten Einholung eines ärztlichen Gutachtens abgesehen werden kann, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichem Zeugnis ergibt, daß sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat, ist auf die Fälle beschränkt, in denen über die Verlängerung einer nach dem Inkrafttreten des BtG erstmals erfolgten Betreuerbestellung zu entscheiden ist. Sie ist nicht anwendbar, wenn nach Art. 9 § 2 BtG über den Fortbestand einer aus einer bisherigen Vormundschaft übergeleiteten Betreuung zu entscheiden ist. 3. Ein Sachverständigengutachten nach § 68b Abs. 1 FGG hat neben der zusammenfassenden ärztlichen Diagnose die tatsächlichen Feststellungen der Diagnose, die eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und die Darstellung, inwieweit die bestehende Erkrankung die Fähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt für einzelne Lebensbereiche seine Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrzunehmen, zu behandeln. 4. Sämtliche betreuungsrechtlichen Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen erfordern die zusätzliche Feststellung, daß dieser aufgrund der festgestellten psychischen Krankheit (oder geistigen bzw. seelischen Behinderung) seinen Willen nicht frei bestimmen kann. 5. Ein Einwilligungsvorbehalt kann für Erklärungen, die nicht rechtsgeschäftliche Willensklärungen sind, nicht angeordnet werden, so nicht für die Bestimmung des Aufenthaltsortes als Realakt und auch nicht für die Einwilligung des Betreuten in eine ärztliche Behandlung, die lediglich eine Gestattung oder Ermächtigung zur

OLG Hamm (15 W 237/94) | Datum: 30.08.1994

Vgl. zu Ziff. 4 die Beschlüsse des BayObLG vom 4.2.1993, Az. 3Z BR 11/93, FamRZ 1993, 851 = MDR 1993, 545 = FuR 1993, 228 ; vom 21.1.1993, Az. 3Z BR 7/93, FamRZ 1993, 600 = MDR 1993, 545 ; vom 6.5.1993, Az. 3Z BR [...]

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