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»Bei sexuellem Mißbrauch von Kindern sind an die Individualisierung und Konkretisierung der Einzelfälle im Anklagesatz (§ 200 StPO) umso geringere Anforderungen zu stellen, je jünger das mißbrauchte Kind zur Tatzeit war und je länger die Taten zurückliegen; ebenso bei geistig behinderten Kindern.«
Anmerkung Schäpe, NStZ 1995, 612 NJW 1995, 1167 NStZ 1995, 612 [...]
1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners richtet sich nicht nur nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern auch danach, welche Einkünfte er nach seinen individuellen Verhältnissen erzielen könnte. 2. Die bloße Inanspruchnahme der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsamtes (ohne eigene ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen Arbeitsplatz) ist erfahrungsgemäß nur begrenzt aussichtsreich und damit zur Erfüllung einer Erwerbsobligenheit ungenügend 3. Die nur für den Regelfall geltende Vorschrift des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB (Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt) gilt nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt, wenn seine Anwendung wegen der besonderen Einkommensverhältnissen der Parteien (hier 2028 DM bei der barunterhaltspflichtigen Mutter und 3957 DM beim betreuenden Vater) zu einem ganz erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien führen würde. 4. Müssen sich beide Eltern an dem Barunterhalt für die Kinder beteiligen, so ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus dem addierten Einkommen beider Eltern. 5. Zur Berechnung des anteiligen Unterhaltsbetrages jedes Elternteils ist zunächst deren Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes (hier auf beiden Seiten 1300 DM) zueinander ins Verhältnis zu setzen und die Quote zu ermitteln, mit der jeder Elternteil an der Deckung des Barbedarfs zu beteiligen ist. Im Rahmen einer wertenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist sodann die Quote des nicht betreuenden Elternteils angemessen zu erhöhen (hier von 139 DM auf 200 DM für jedes der beiden Kinder).
Besprechungsaufsatz Hohloch, JuS 1995, 742 FamRZ 1995, 566 NJW 1995, 1433 [...]