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Entläßt das Beschwerdegericht einen Pfleger, so ist diese Entscheidung mit der sofortigen weiteren Beschwerde anzugreifen. Demgegenüber ist die Auswahl eines neuen Pflegers mit der nicht fristgebundenen weiteren Beschwerde anfechtbar. Wurde ein (Amts-) Pfleger bereits wirksam bestellt, so kann gegen seine Auswahl nur mit dem Ziel Beschwerde eingelegt werden, ihn aus dem Amt zu entlassen. Verstößt die Auswahl des Pflegers gegen Auswahlvorschriften tritt an die Stelle der Aufhebung einer fehlerhaften Auswahl und Bestellung des Pflegers dessen Entlassung. Diese setzt eine Gefährdung der Interessen des Pfleglings nicht voraus. Die Auswahl des Pflegers ist ausschließlich am Interesse des Pfleglings auszurichten. Die Entscheidung über die Auswahl des Pflegers hat das Gericht nach seinem Ermessen zu treffen. Es braucht den Pfleger nicht aus der Verwandtschaft des Pfleglings zu bestimmen, wenn zwischen den in Betracht kommenden Verwandten ein für den Wirkungskreis der Pflegschaft bedeutsamer Interessenkonflikt besteht. Eine mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge kann auch darin bestehen, daß der Sorgeberechtigte das Kind einem Umgebungswechsel aussetzt und hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet beziehungsweise beeinträchtigt. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach § 13a FGG, wenn in derselben Angelegenheit die von im entgegengesetzten Sinne Beteiligten eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.
EzFamR aktuell 1994, 107 FamRZ 1994, 781 FuR 1994, 174 [...]
»1. Zum Umfang der Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts durch das Gericht der weiteren Beschwerde in einem Verfahren, in dem der nichtehelichen Mutter die Personensorge entzogen worden ist. 2. Ist die nichteheliche Mutter nicht in der Lage, die Anwendung entwürdigender und übermäßiger Erziehungsmaßnahmen ihres Ehemannes gegenüber seinem Stiefkind zu verhindern, und führen diese Maßnahmen zu erheblichen Störungen im Sozialverhalten des Kindes, so rechtfertigt dies ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts. 3. ist aufgrund des Verhaltens des Stiefvaters und der Mutter damit zu rechnen, daß das Kind in der Familie weiterhin entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen mit Gefahren für eine unbeeinträchtigte Entwicklung seiner Persönlichkeit ausgesetzt sein wird, und geht der Wunsch des Kindes dahin, bei seiner Großmutter, bei der es untergebracht ist, zu bleiben, so kann dies eine Trennung des Kindes von der Familie rechtfertigen, wenn die Mutter und der Stiefvater nicht bereit sind, zur Abwendung der Gefährdung mit den Behörden zusammenzuarbeiten. 4. der Mutter kann die gesamte Personensorge für ihr nichteheliches Kind entzogen werden, wenn das Kind aus den genannten Gründen von der Familie getrennt werden muß und im Hinblick auf seine gedeihliche weitere Entwicklung im Rahmen der Personensorge Maßnahmen getroffen werden müssen, über die nur im Zusammenwirken zwischen Personensorgeberechtigtem und Betreuungsperson sachgerecht entschieden werden kann, die Mutter und der Stiefvater eine solche Zusammenarbeit jedoch ablehnen. 5. Bestehen zwischen der Großmutter und der nichtehelichen Mutter beziehungsweise ihrem Ehemann erhebliche Spannungen, so kann das Jugendamt als Amtspfleger bestellt werden, wenn ein anderer geeigneter Einzelpfleger außer der Großmutter nicht zur Verfügung steht. 6. Beteiligt sich die Großmutter eines Kindes am Beschwerdeverfahren, weil sie (auch im Interesse des Kindes) die Aufhebung einer durch das
EzFamR aktuell 1994, 187 FamRZ 1994, 1413 FuR 1994, 238 [...]