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Angemessen im Sinne des § 1610 BGB ist eine Vorbildung nur dann, wenn sie nicht nur den beachtenswerten Neigungen und dem aktuellen Leistungswillen des Auszubildenden, sondern auch seiner erkennbar hervorgetretenen Begabung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88, FamRZ 1989,853 ). Im Regelfall ist es wegen der dem Pflichtigen nicht mehr zumutbaren Ausbildungsdauer unterhaltsschädlich, wenn ein in Ausbildung befindliches Kind ohne zureichenden Grund einen Fachrichtungswechsel vornimmt. Für den Regelfall gilt, daß Eltern ihren Kindern nur eine Berufsausbildung schulden, und zwar unabhängig davon, ob sie Kosten verursacht hat oder nicht. Nach dem sog. Gegenseitigkeitsprinzip hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Zumutbarkeitsprüfung stattzufinden, wobei das Interesse des Auszubildenden an einer (erstmals) begabungsorientierten Ausbildung gegen das Interesse der Eltern, von weiteren Unterhaltspflichten nach Ermöglichung der Erstausbildung befreit zu werden, abzuwägen ist. Danach kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch für eine Zweitausbildung dann bestehen, wenn der Auszubildende die Erstausbildung unter dem starken Eindruck der Trennung der Eltern sowie einer Erkrankung der Mutter begonnen hatte und er darüber hinaus nicht in Unterhaltskonkurrenz zu seiner Mutter gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater treten wollte.

OLG Düsseldorf (1 UF 194/93) | Datum: 31.05.1994

FamRZ 1994, 1546 OLGReport-Düsseldorf 1994, 258 [...]

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