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1. Für den Antrag eines deutschen Ehemannes und seiner Ehefrau, eine marokkanische Muslimin, die 15 jährige Schwester der Ehefrau, ebenfalls eine marokkanische Muslimin, die im ehelichen Haushalt der Annehmenden in Deutschland wohnt, als gemeinschaftliches Kind zu adoptieren, gilt deutsches Recht, Art. 22 S. 2, Art. 14 Abs. 1 EGBGB. 2. Gemäß Art. 23 S. 1 EGBGB richtet sich die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu seiner Annahme als Kind zusätzlich nach dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Art. 23 S. 2 EGBGB läßt den Rückgriff auf deutsches Adoptionsrecht dann zu, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sind keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes zu stellen. 3. Da sich das anzunehmende Kind schon seit vier Jahren in Deutschland als zukünftigem Aufenthaltsstaat aufhält und durch die nun geplante Adoption das bestehende Pflegeverhältnis verfestigt und die Eingliederung in seine neue Familie erleichtert werden soll, andererseits nach marokkanischem Recht ein Adoptionsverbot besteht, Art. 83 der Mudawkana (marokkanisches Personalstatutsgesetz), sind die Voraussetzungen des Art. 23 S. 2 EGBGB gegeben. 4. Nach § 10 Abs. 2 KonsG gelten für das Verfahren bei der Beurkundung die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Danach war die hier in Marokko vorgenommene Beurkundung der Einwilligung der marokkanischen Mutter der Anzunehmenden zu deren Adoption (§ 1750 Abs. 1 S. 2 BGB) gültig, obwohl die Einwilligungserklärung der Mutter des Kindes vor dem Konsularbeamten in Rabat wegen des im marokkanischen Recht geltenden Adoptionsverbotes nicht hätte aufgenommen werden dürfen. 5. Auch nach dem Wiener Übereinkommen betreffend die konsularischen Beziehungen vom 24.4.1963 (WÜK) zieht die Überschreitung von eingeräumten konsularischen Beziehungen nicht die Unwirksamkeit

AG Lahnstein (1 XVI 7/91) | Datum: 23.01.1994

FamRZ 1994, 1350 [...]

Die Vorschriften über den Ausgleich des Zugewinns verdrängen in der Regel nicht einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen getrennt lebenden Ehegatten. Nimmt der während der Zeit des Zusammenlebens den Haushalt führenden Ehegatten nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit auf und verdient er mehr als der andere Ehegatte, so kommt seine Freistellung von den Darlehnsverbindlichkeiten für die Zeit nach der Trennung nicht mehr in Betracht. Gem. § 3a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 3 S. 3 UStG darf ein deutscher Rechtsanwalt einem ausländischen Mandanten, sofern es sich bei diesem um eine außerhalb der europäischen Gemeinschaft ansässige Privatperson handelt, keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bei der Prüfung der Frage, ob einem Mandanten, der von seinem früheren Prozeßbevollmächtigten Schadensersatz begehrt, ein Schaden entstanden ist, ist darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses tatsächlich und möglicherweise unrichtig entschieden hätte, vielmehr ist darauf abzustellen, wie nach Auffassung des im Regreßprozess entscheidenen Gerichtes der Vorprozeß richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn Rechtsvorschriften außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereiches des die anwaltliche Haftpflicht beurteilenden Zivilgerichtes anzuwenden sind. Eine Herausgabe von Kindern ist gem. Art. 13 Abs. 1 b HKEntÜK nicht anzuordnen, wenn die Kinder durch eine derartige Anordnung in eine unzumutbare Lage gebracht würden. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Kinder ohne die Mutter, die sie zuvor täglich betreut und versorgt hatte, im Haushalt des ganztags beruftstätigen Vaters unter Betreuung fremder Personen stehen würden und den Vater an ca. 10 Tagen eines jeden Monats überhaupt nicht sehen würden.

LG Kaiserslautern (1 S 214/93) | Datum: 03.06.1994

FamRZ 1996, 31 NJW-RR 1995, 774 [...]

Der Scheidungsgrund der Zerrüttung i.S.d. Art. 134 türk. ZGB kann angenommen werden, wenn die Ehegatten effektiv eine Zeit von drei Jahren getrennt leben (vgl. türk. Kassationshof - E. 9499 - K. 25 - vom 08.01.1990). Den Ehegatten, der der Scheidung widerspricht (Art. 134 Abs. 2 S. 1 türk. ZGB), trifft die Beweislast dafür, daß den die Scheidung begehrenden Ehegatten ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Sowohl der Entschädigungsanspruch nach Art. 143 türk. ZGB als auch der Anspruch auf Bedürftigkeitsunterhalt nach Art. 144 türk. ZGB können jeweils nur auf Zahlung einer Geldsumme oder einer Rente in Geld gerichtet sein. Auf die Frage der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung ist, wenn beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind, türkisches Sachrecht anwendbar. Das türkische Sachrecht enthält in Art. 137 türk. ZGB lediglich die Befugnis des Richters in der Zeit nach Erhebung der Klage auf Scheidung oder Trennung für die Dauer des Prozesses vorläufige Maßnahmen in Bezug auf die Ehewohnung zu treffen. Eine entsprechende Sachnorm betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung ist dem türkischen Recht fremd, so daß nach türkischem Rechte eine Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung nicht vorgesehen ist. Diese aus inländischer Sicht empfundene Regelungslücke ist hinzunehmen, da der hier anzuwendenden türkischen Rechtsordnung alleine die Entscheidung zukommt, ob die Materie der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung einer Regelung bedarf und wie diese Regelung auszugestalten ist.

AG Saarbrücken (40 F 216/92) | Datum: 09.11.1994

Das Scheidungsbegehren des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht in Saarbrücken ist gem. § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO international zuständig, da beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [...]

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