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Eine Anrechnung eines gezahlten Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren darf nur insoweit erfolgen, als sich andernfalls aus dem gezahlten Vorschuß und den festgesetzten Kosten ein die tatsächlichen Kosten des Vorschußempfängers übersteigender Betrag ergeben würde.
AG Diepholz (5 F 19/92) | Datum: 16.09.1994
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