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Der Zeitaufwand des Betreuers für die Verfolgung seines eigenen Vergütungsanspruchs fällt nicht für die Betreuung selbst an. Er bleibt daher bei der Bemessung der Vergütung unberücksichtigt, da der Betreuer insoweit eigene Interessen verfolgt.
ebenso SchlHOLG , 25.6.1998, Az. 2 W 95/98, BtPrax 1998, 238 FamRZ 1995, 1019 [...]