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Zwar ist eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die die Zwangsvollstreckung (zumindest teilweise) eingestellt wurde, nur dann statthaft, wenn das Erstgericht einen groben Gesetzesverstoß begangen oder die Grenzen seines Ermessens verkannt hat (vgl. OLG Saarbrücken - 6 WF 15/94 - vom 09.02.1994), jedoch kommt - wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind - eine Zurückverweisung an das Erstgericht in Betracht, wenn erstmals in der Beschwerdeinstanz Umstände bekannt wurden, die das Erstgericht nicht kannte und auch nicht kennen konnte, die eine von seiner Entscheidung abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen können und die nicht von vorneherein außer Acht gelassen werden können.
vgl. zu dieser Entscheidung die Anmerkung von Gottwald, FamRZ 1994, 1539 FamRZ 1994, 1538 [...]