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In einem (einseitigem) Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß darf der Rechtspfleger keine Kostenentscheidung treffen. Die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO sind auf das Erinnerungsverfahren nicht anwendbar, da bei einem (einseitigen) Erinnerungsverfahren kein Streitverhältnis gegeben ist.
siehe auch die Anmerkung von Lappe, FamRZ 1995, 1167 FamRZ 1995, 490 [...]