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Der Scheinvater ist verpflichtet im Rahmen der Ehelichkeitsanfechtungsklage dem Kind analog § 1360a Abs. 4 BGB auch dann einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, wenn er unstreitig als Vater nicht in Betracht kommt. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung spielt wegen § 1593 BGB keine Rolle. Ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe scheitert in diesem Fall an der fehlenden Bedürftigkeit des Kindes, weil sein Unterhaltsanspruch gegen den Scheinvater bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils besteht.
Vgl. auch Knops, NJW 1993, 1237 DAVorm 1995, 109 NJW-RR 1995, 6 OLGReport-Celle 1994, 187 [...]
Wird ein Scheidungsantrag zugestellt, der nicht von einem beim Familiengericht oder übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, tritt das Ende der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB nicht ein. Ein postulationsfähiger Anwalt kann die unwirksame Prozeßhandlung genehmigen. Wird die Prozeßhandlung prozessual wirksam, treten auch ihre materiellrechtlichen Wirkungen ein, aber nicht rückwirkend (ex tunc) sondern erst von diesem Zeitpunkt an (ex nunc), wenn diese Wirkungen nach ihrer bürgerlich-rechtlichen Ausgestaltung mit der Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Bewirkung der Prozeßhandlung nicht mehr zur Disposition der Prozeßparteien stehen, sondern von willkürlicher Beeinflussung durch sie freigehalten werden und objektiv bestimmbar sein sollen. Das ist der Fall bei der Frage, wann das Ende der Ehezeit eintritt.
FamRZ 1996, 297 NJW-RR 1995, 518 OLGReport-Celle 1994, 137 [...]
Selbst wenn Kinder widerrechtlich i.S.d. Art. 3 HKiEntÜ zurückgehalten werden, ist ihre Rückgabe nach Art. 13 Abs. 2 HKiEntÜ abzulehnen, wenn die Kinder sich der Rückführung widersetzen. Haben die Kinder ein Alter und eine Reife erreicht, angesichts dessen es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen, ist ihr Wille bei der Prüfung eines Rückführungsantrags beachtlich. Eine feste Altersgrenze, vor deren Erreichen die Berücksichtigung des Kindeswillens ausgeschlossen ist, existiert nicht.
FPR 1996, 88 FamRZ 1995, 955 NJW-RR 1995, 1222 OLGReport-Celle 1995, 39 [...]
1. Die Tätigkeit eines einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren bestellten Rechtsanwaltes als Verfahrenspfleger ist die eines Pflegers nach § 1 Abs. 2 BRAGO mit der Folge, daß er eine Vergütung nicht unmittelbar nach der BRAGO verlangen kann. 2. Der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1835 bis 1836a BGB. 3. Da jedoch nach wie vor davon auszugehen ist, daß auch die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ehrenamtlich und unentgeltlich geleistet wird, kann ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt gemäß den §§ 1835 Abs. 3 BGB, 112 BRAGO eine anwaltliche Vergütung nicht im Regelfall verlangen, sondern nur dann wenn feststeht, daß er eine Tätigkeit entfaltet hat, für die ein anderer geeigneter Verfahrenspfleger, der nicht Rechtsanwalt ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Hiervon wird man entgegen dem BAyObLG (Beschluß vom 24.6.1993, Az.: 3Z BR 118/93, FamRZ 1994, 525 = DRsp-ROM Nr. 1994/7125) in einem durchschnittlichen Unterbringungsverfahren regelmäßig nicht ausgehen können.
DAVorm 1995, 130 FamRZ 1995, 47 OLGReport-Celle 1994, 310 [...]