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Ist in Höhe der geleisteten Sozialhilfe der Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG kraft Gesetzes vor Rechtshängigkeit einer Klage auf Unterhalt auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, so fehlt dem Unterhaltsberechtigten die Aktivlegitimation für den insoweit geltend gemachten Anspruch, soweit er sich zu Unrecht insoweit auf eine Prozeßstandschaft beruft, bereits die Prozeßführungsbefugnis. Eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Unterhaltsberechtigten, nach welcher der übergegangene Unterhaltsanspruch auf den Unterhaltsberechtigten zurückübertragen wird, ist nichtig, sie entbehrt der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGH - XII ZR 225/92 - vom 16.03.1994, FamRZ 1994, 829 = NJW 1994, 1733 = EzFamR aktuell 1994, 210 sowie OLG Saarbrücken - 9 WF 1/ 95 - vom 16.01.1995). Die unwirksame Rückabtretung kann in einer Einzugsermächtigung mit gewillkürter Prozeßstandschaft umgedeutet werden, wenn ein eigenes Interesse des Unterhaltsberechtigten an der Feststellung der Unterhaltsforderung besteht. Ein derartiges Eigeninteresse liegt dann vor, wenn der Unterhaltsanspruch höher als die geleistete Sozialhilfe ist, es liegt nicht vor, wenn die Sozialhilfe den Unterhalt übersteigt. Wenn für eine Klage auf rückständigen Unterhalt eine Einziehungsermächtigung mit gewillkürter Prozeßstandschaft zulässig ist, ist im Rahmen der Prüfung der Prozeßkostenhilfe für die Frage der Bedürftigkeit allein auf die Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten abzustellen.

OLG München (12 WF 915/94) | Datum: 23.08.1994

EzFamR aktuell 1994, 347 FamRZ 1994, 1531 OLGReport-München 1994, 210 [...]

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