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1. Ist die Höhe des Unterhaltes für ein studierendes Kind durch Urteil festgesetzt, so kann ein zusätzlicher Bedarf durch Aufnahme eines Auslandsstudiums nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden. 2. Die Geltendmachung des zusätzlichen Bedarfs als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 S. 1 BGB scheitert in diesem Fall sowohl an der fehlenden Unvorhersehbarkeit wie auch an der fehlenden Unregelmäßigkeit.
DRsp IV(418)282d FamRZ 1994, 1281 NJW 1994, 2627 OLGReport-Hamm 1994, 126 [...]
1. Trifft den Unterhaltsberechtigten der Vorwurf eines offensichtlichen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB (hier durch Aufnahme intimer Beziehungen zu einem anderen Partner) und beruft er sich darauf, daß die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr intakt gewesen sei, so hat er konkrete Gegenvorwürfe gegen den Beklagten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. 2. Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Familiengericht die zu diesem Punkt beantragte Beweiserhebung mit der Begründung ablehnt, es sei eines Beweises nicht zugänglich, ob ein 'Ausbruch aus intakter Ehe' erfolgt sei.
FamRZ 1995, 947 NJW-RR 1995, 518 OLGReport-Hamm 1995, 8 [...]