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Unterliegt das Erkenntnisverfahren als Folgesache der Ehescheidung, weil es im Verbund mit dem Scheidungsverfahren betrieben wird, dem Anwaltszwang, gilt der Anwaltszwang auch für das vor dem Prozeßgericht durchzuführende Verfahren der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsgeldverfahren nach Verurteilung auf Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren). Das Familiengericht muß jedoch vor der Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fehlende Postulationsfähigkeit hinweisen und befristete Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben.
DRsp I(165)242c-d (Ls) EzFamR aktuell 1994, 405 NJW-RR 1995, 644 OLGReport-Köln 1995, 119 [...]
1. Für die Scheidung einer in Deutschland geschlossenen Ehe zwischen zwei iranischen Staatsbürgern sind auch dann die deutschen Gerichte nach § 606a ZPO zuständig, wenn einer der Ehegatten nunmehr im Iran lebt. 2. Die Zuständigkeit ist nicht nach § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, da davon auszugehen ist, daß die nach deutschem Recht geschlossene Ehe im Iran nicht als solche anerkannt würde. 3. Es kann daher offen bleiben, ob ein Scheidungsurteil (eine auch nach iranischem Recht wirksame Ehe vorausgesetzt) im Iran anerkannt würde oder nicht.
vgl. auch OLG Hamm - 12 WF 41/92 - vom 31.01.1992, FamRZ 1992, 822 FamRZ 1994, 1182 [...]
Ist die internationale Zuständigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland angerufenen Familiengerichtes für ein Scheidungsverfahren gegeben, so steht die Anhängigkeit der Ehesache vor einem ausländischem Gericht (hier: Tennessee, USA), der Zulässigkeit des Antrages vor dem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland dann nicht entgegen, wenn das das Verfahren vor dem ausländischen Gericht einleitende Schriftstück dem Antragsgegner des Verfahrens nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Unabhängig davon entfällt das Hindernis der etwaigen ausländischen Rechtshängigkeit dadurch, daß sich beide Parteien rügelos auf das Scheidungsverfahren vor dem inländischen Gericht einlasse. Ein Versorgungsausgleich kann dann nicht stattfinden, wenn ein Ausgleich zum Nachteil des Ehegatten ,der allein inländische Anwartschaften erworben haben kann, gem. § 1587c BGB wegen grober Unbilligkeit ausscheiden müßte und ein Versorgungsausgleich zum Nachteil des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen (fehlende Unverfallbarkeit der Anwartschaft und Unmöglichkeit der Wertermittlung) unmöglich ist.
FamRZ 1994, 837 FuR 1994, 172 NJW-RR 1995, 329 NVwZ 1995, 108 [...]