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Im Rahmen des § 94 Abs. 3 KostO darf das Gericht nur über die Gerichtsgebühren eine Entscheidung treffen, nicht jedoch über die gerichtlichen Auslagen. Betrifft das Verfahren die Regelung des Umgangsrechts, so sind die Eltern neben dem Kind Interesseschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO, wenn sie über das Umgangsrecht streiten.
FPR 1996, 197 FPR 1996, 307 FPR 1997, 101 Rpfleger 1994, 386 [...]
1. Bei der Entscheidung, ob der Betreute mittellos ist nach § 1835 Abs. 4 BGB, ist bezüglich seines vorhandenen Vermögens das sozialhilferechtliche Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 BSHG unangetastet zu lassen. 2. Ergibt sich, daß das laufende Einkommen des Betreuten nach Berechnung des zumutbaren Eigenanteils zur Deckung der Vergütung nicht ausreicht, so ist nur in Höhe dieses Eigenanteils eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB zu bewilligen, während ein verbleibender Spitzenbetrag nach den §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB gegen die Staatskasse festzusetzen ist. 3. Der zumutbare Eigenanteil aus dem laufenden Einkommen des Betreuten ist in Höhe desjenigen Betrages zu berechnen, der bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach der Tabelle zu § 114 ZPO als monatliche Rate zu zahlen wäre.
DAVorm 1995, 121 FamRZ 1995, 50 OLGZ 1994, 558 Rpfleger 1995, 20 [...]