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Führen deutsche Eheleute nach einer Heirat im Ausland schon vor dem Inkrafttreten des neuen Familiennamensrechts keinen gemeinsamen Familiennamen und ist als Geburtsnamen des 1989 geborenen Sohnes der Familienname der Mutter eingetragen, so haben die Eltern nunmehr die Möglichkeit, nach Art. 7 § 3 FamNamRG (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2054) den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen.
FGPrax 1995, 58 FamRZ 1995, 687 (nur LS) OLGReport-Frankfurt 1994, 222 [...]