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Ist die internationale Zuständigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland angerufenen Familiengerichtes für ein Scheidungsverfahren gegeben, so steht die Anhängigkeit der Ehesache vor einem ausländischem Gericht (hier: Tennessee, USA), der Zulässigkeit des Antrages vor dem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland dann nicht entgegen, wenn das das Verfahren vor dem ausländischen Gericht einleitende Schriftstück dem Antragsgegner des Verfahrens nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Unabhängig davon entfällt das Hindernis der etwaigen ausländischen Rechtshängigkeit dadurch, daß sich beide Parteien rügelos auf das Scheidungsverfahren vor dem inländischen Gericht einlasse. Ein Versorgungsausgleich kann dann nicht stattfinden, wenn ein Ausgleich zum Nachteil des Ehegatten ,der allein inländische Anwartschaften erworben haben kann, gem. § 1587c BGB wegen grober Unbilligkeit ausscheiden müßte und ein Versorgungsausgleich zum Nachteil des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen (fehlende Unverfallbarkeit der Anwartschaft und Unmöglichkeit der Wertermittlung) unmöglich ist.
FamRZ 1994, 837 FuR 1994, 172 NJW-RR 1995, 329 NVwZ 1995, 108 [...]
Da das Leitbild der Ehe von einer lebenslangen Gemeinschaft ausgeht, die sich schließlich in 'alten und kranken Tagen' zu bewähren hat und die gerade dann ihre größte Herausforderung und ihre vornehmste Pflicht findet, wenn es dem anderen Ehepartner gesundheitlich schlecht geht und dieser deshalb auf die treusorgende Hilfe seines Ehegatten angewiesen ist, stellt eine Nervenerkrankung des einen Ehegatten für sich allein genommen für den anderen Ehegatten keinen Härtegrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar.
DRsp I(166)328a FPR Service 04 - 1995 I FPR Service 04-1995 I [...]