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1. Von dem Rechtsanwalt ist zu verlangen, von vornherein durch geeignete organisatorische Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen und sicherzustellen, daß im Fall der Verhinderung eines mit wichtigen Aufgaben (hier: Mitnahme fristwahrender Schriftsätze zum Einwurf in der Gemeinsamen Briefannahme) betrauten Mitarbeiters ein Vertreter bestimmt ist und einspringt (vgl. BGH VersR 1978, 92; 1978, 959 (960); 1985, 574; 1987, 617 (618); 1989, 166 (167) = NJW 1989, 1157 (1158)). 2. Das Fehlen jeder weiteren Sicherung und Kontrolle, daß auch tatsächlich ein bestimmter Vertreter zur Verfügung steht und einspringt, stellt einen Organisationsmangel dar, wenn ein so bedeutsamer Vorgang wie die Anordnung einer Vertretungsregelung im Fall der Urlaubsabwesenheit eines wichtigen Mitarbeiters nur durch eine mündliche Einzelanweisung an die betreffende Kanzleikraft vermittelt wird, ohne dabei zugleich den Vertreter zu benennen und sich von dessen Kenntnis der Vertretung zu vergewissern. 3. Zu den einfachen und routinemäßigen, auf das Personal zu delegierenden Verrichtungen kann es nicht gezählt werden, daß für den Fall der Verhinderung von Angestellten, die mit wichtigen Aufgaben betraut sind, diese selbst Vorsorge durch die Bestimmung eines Vertreters treffen. Es stellt daher grundsätzlich schon einen Organisationsmangel dar, wenn der Prozeßbevollmächtigte sich nicht selbst vorbehält, den Vertreter für die Mitnahme der Post zu bestimmen.

KG (2 U 2767/94) | Datum: 20.09.1994

BRAK-Mitt 1995, 175 DRsp IV(412)230Nr. 6l (Ls) NJW 1995, 1434 VersR 1995, 725 [...]

1. Die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone nach § 45 Abs. 1b StVO darf Gesichtspunkte der Sicherheit des Verkehrs i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nicht außer acht lassen. 2. Der mit der Zonenanordnung verbundene teilweise Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsprinzip) setzt voraus, daß das Gesamtbild des betreffenden Gebiets dem Kraftfahrer stets das Bewußtsein vermittelt, sein Fahrzeug innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone zu steuern ('Zonenbewußtsein'). 3. Für das 'Zonenbewußtsein' ist von Bedeutung, daß die Größe der Zone so festgelegt wird, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Kraftfahrer überschaubar und einsichtig ist, ferner daß die Straßen innerhalb der Zone gleichartige Merkmale aufweisen und die Zone eine erkennbare städtebauliche Einheit bildet. 4. Die Anordnung der geschwindigkeitsbeschränkten Zone ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Bestätigung von BVerwGE 59, 221, 225 f.; 92, 32, 34).Im Zweifel gilt die Regel, daß bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 92, 32 m.w.H.). Letzteres gilt auch für verkehrsregelnde Dauerverwaltungsakte wie den hier streitigen. 5. Zum Rechtsschutzbedürfnis 'berechtigten Interesse' im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr, Amtshaftungsprozeß, der nicht offensichtlich aussichtslos ist).

BVerwG (11 C 25.93) | Datum: 14.12.1994

BVerwGE 97, 214 DAR 1995, 170 DVBl 1995, 742 DÖV 1995, 558 GewArch 1998, 472 NJW 1995, 1371 NJW 1995, 2053 UPR 1995, 146 VRS 89, 60 ZUR 1995, 90 ZfS 1995, 155 [...]

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