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»a) Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken. b) An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei kommt es vor allem auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an. c) Lassen sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden, so kann und muß auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, eines Angehörigen oder einer anderen beteiligten Person.«

BGH (1 StR 357/94) | Datum: 13.09.1994

I. Das Landgericht Kempten hat die Angeklagten des versuchten Totschlags schuldig gesprochen und zu Geldstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihrer jeweils auf die Sachrüge gestützten [...]

1. Bei einem Lottogewinn kurz vor Trennung der Eheleute sind nicht die gesamten (möglichen) Zinseinkünfte aus dem Lottogewinn als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend anzusehen. Allein der Umstand, daß solche Einkünfte geflossen sind, führt noch nicht dazu, daß diese auch die (unterhaltsrechtlich relevanten) ehelichen Lebensverhältisse nachhaltig prägen. Die Lebensverhältnisse werden nur durch solche Einkünfte geprägt, die zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung stehen. 2. Es kommt demnach darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die Parteien die Erträgnisse aus dem Lottogewinn zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs eingesetzt und ausgegeben haben (BGH, NJW-RR 1986, 1002 = FamRZ 1986, 780; BGH, NJW 1985, 1347 = FamRZ 1985, 471; BGH, NJW 1987, 1551 = FamRZ 1987, 456) Dabei können auch solche Entwicklungen des Lebensstandards berücksichtigt werden, die sich noch in der Planung befinden. 3. Auch beim Trennungsunterhalt. gemäß § 1361 BGB ist die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten im allgemeinen nicht nur durch Erwerbseinkommen oder Vermögenserträge ausgeschlossen, sondern sie besteht im Grundsatz auch dann nicht, wenn der Anspruchsteller seinen Unterhalt aus dem Stamm eines Vermögens bestreiten kann (BGH, NJW 1985, 907 = FamRZ 1985, 360). Entsprechend der für den Geschiedenenunterhalt maßgeblichen Vorschrift des § 1577 Abs. 3 BGB findet dieser Grundsatz nur insoweit eine Einschränkung, als der Vermögensstamm dann nicht verwertet zu werden braucht, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (BGH, NJW 1985, 907 = FamRZ 1985, 360 [361]). 4. Verfügt der Anspruchsteller über eigenes Vermögen (hier etwa 450.000 DM) und ist der Restunterhaltsanspruch nur noch gering (hier 285 DM), so ist es zumutbar, daß dieser Restanspruch aus dem eigenen Vermögensstamm gedeckt wird, da dies eine jährliche Verminderung des Kapitals von weniger als 1% zur Folge

OLG Frankfurt/Main (6 UF 59/94) | Datum: 11.08.1994

FamRZ 1995, 874 JuS 1995, 358 NJW-RR 1995, 2 [...]

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