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1. Haben Eheleute bei vereinbarter Gütertrennung ein Grundstück zu hälftigem Eigentum erworben, um darauf ein Familienheim zu errichten, so kann nur in seltenen Ausnahmefällen die Übertragung des Hälfteanteils auf eine der Parteien verlangt werden (hier verneint). Dabei spielt es keine Rolle, daß auf Grund der Verteilung der ehelichen Pflichten der Erwerb in erster Linie vom berufstätigen Ehepartner (hier der Ehemann) finanziert wurde. 2. Schenkungsrechtliche Ansprüche scheiden aus, da in solchen Fällen keine Schenkung sondern eine sogenannte unbenannte eheliche Zuwendung vorliegt. Nach objektiver Betrachtung stellt sich die Beteiligung der Ehefrau am Eigentum des Grundstücks als gerechter Ausgleich für ihre als Hausfrau und Mutter mehrerer Kinder erbrachten Leistungen dar. Diese Leistungen sind auch als gleichrangig gegenüber der Deckung des finanziellen Lebensbedarfs der Familie durch Arbeit zu bewerten (zur gesamter Problematik Palandt/Heinrichs BGB, 52. Aufl., § 242 Rz. 158, 159, Palandt/Putzo, a.a.O., § 516 Rz. 10, jeweils m. w. N.). Das Vorliegen einer nur im Ausnahmefall bejahbaren Schenkung (BGH, FamRZ 1972, 201 = NJW 1972, 580; BGHZ 87, 145 = FamRZ 1983, 668) wäre nur dann anzunehmen, wenn zwischen den Parteien Übereinstimmung bezüglich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne einer Schenkung bestanden hätte. 3. Die Anwendung des Bereicherungsrechts kommt in solchen Fällen grundsätzlich nicht in Frage. 4. Wegen des Formerfordernisses der §§ 313 und 518 Abs. 1 BGB sind eventuelle mündliche Absprachen unbeachtlich. Dies gilt sowohl für die Begründung eines unmittelbaren Übertragungsanspruchs wie auch für ihre Berücksichtigung unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. 5. Aber auch eine Rückforderung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Bestand der Ehe - ist ausgeschlossen, weil die erfolgte unbenannte Zuwendung eine angemessene Beteiligung der Ehefrau an dem gemeinsam von beiden Parteien, vom Mann durch Arbeit im

OLG Bamberg (7 U 2/94) | Datum: 28.06.1994

FamRZ 1995, 234 [...]

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