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1. Trifft den Unterhaltsberechtigten der Vorwurf eines offensichtlichen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB (hier durch Aufnahme intimer Beziehungen zu einem anderen Partner) und beruft er sich darauf, daß die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr intakt gewesen sei, so hat er konkrete Gegenvorwürfe gegen den Beklagten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. 2. Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Familiengericht die zu diesem Punkt beantragte Beweiserhebung mit der Begründung ablehnt, es sei eines Beweises nicht zugänglich, ob ein 'Ausbruch aus intakter Ehe' erfolgt sei.
FamRZ 1995, 947 NJW-RR 1995, 518 OLGReport-Hamm 1995, 8 [...]
1. Ob das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem Kind der Parteien auszusetzen ist (hier vorläufig bis zur Erstellung eines Gutachtens), ist allein nach dem Kriterium des Kindeswohls zu entscheiden. 2. Erfordert das Kindeswohl die Aussetzung, müssen Verschuldensgesichtspunkte im Verhalten der Parteien in der Beurteilung zurücktreten. 3. Eine Aussetzung der Besuchskontakte ist auch dann möglich, wenn zwar die Besuche selbst zufriedenstellend verlaufen, jedoch bei der Abholung und dem Zurückbringen des Kindes durch Streitigkeiten zwischen den Parteien unzumutbare Belastungen für das Kind entstehen.
FamRZ 1995, 314 NJW-RR 1995, 201 OLGReport-Hamm 1994, 260 [...]