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1. Soweit vor dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung Unterhaltsansprüche auf den Träger der Sozialhilfe in Höhe der gewährten Hilfe übergegangen sind, fehlt es an einem Verfügungsgrund, da ein solcher in der Person des Trägers nicht festzustellen ist. 2. Für den Zeitraum nach Erlaß der einstweiligen Verfügung besteht ein Verfügungsgrund auch bei laufender Gewährung von Sozialhilfe, da der bloße Anspruch auf noch nicht bezahlte Sozialhilfe den Notbedarf nicht beseitigt.
EzFamR aktuell 1995, 42 FamRZ 1995, 621 FamRZ 1995, 623 NJW-RR 1995, 579 [...]
Selbst wenn Kinder widerrechtlich i.S.d. Art. 3 HKiEntÜ zurückgehalten werden, ist ihre Rückgabe nach Art. 13 Abs. 2 HKiEntÜ abzulehnen, wenn die Kinder sich der Rückführung widersetzen. Haben die Kinder ein Alter und eine Reife erreicht, angesichts dessen es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen, ist ihr Wille bei der Prüfung eines Rückführungsantrags beachtlich. Eine feste Altersgrenze, vor deren Erreichen die Berücksichtigung des Kindeswillens ausgeschlossen ist, existiert nicht.
FPR 1996, 88 FamRZ 1995, 955 NJW-RR 1995, 1222 OLGReport-Celle 1995, 39 [...]