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Haben sich die Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des Namensrechtes am 01.04.1994 auf den Familiennamen des Kindes geeinigt (hier Doppelname, gebildet aus den Familiennamen der Eltern), so bleibt diese Namenswahl trotz der am 01.04.1994 eingetretenen Gesetzesänderung wirksam. Auf den Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt (hier am 06.04.1994) kommt es insofern nicht an.
FGPrax 1995, 59 FamRZ 1995, 439 MDR 1995, 288 NJW-RR 1995, 199 [...]