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»a) Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken. b) An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei kommt es vor allem auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an. c) Lassen sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden, so kann und muß auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, eines Angehörigen oder einer anderen beteiligten Person.«

BGH (1 StR 357/94) | Datum: 13.09.1994

I. Das Landgericht Kempten hat die Angeklagten des versuchten Totschlags schuldig gesprochen und zu Geldstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihrer jeweils auf die Sachrüge gestützten [...]

1. Der einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt hat keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gemäß § 112 BRAGO; er hat lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß den §§ 1835, 1836 BGB in Verbindung mit einer analogen Anwendung des § 112 Abs. 4 BRAGO. 2. Dem Gericht obliegt es im Amtsermittlungsverfahren nach § 12 FGG die Mittellosigkeit des Betroffenen festzustellen. Es wäre nämlich unverhältnismäßig, dem von Amts wegen bestellten und in ein Verfahren, das er bis dahin überhaupt nicht kennt, einbezogenen Verfahrenspfleger gegebenenfalls umfangreiche Ermittlungen zur Mittellosigkeit des Betroffenen aufzubürden. 3. Die Feststellung der Mittellosigkeit hat sich nicht an den Grundsätzen zur Gewährung der Prozeßkostenhilfe, insbesondere der in der Tabelle zu § 114 ZPO festgelegten Einkommensverhältnisse, zu beurteilen. Der Ersatz der Aufwendungen des Betroffenen stellt nämlich keine Sozialleistung für den Betroffenen dar. Es handelt sich um eine subsidiäre Entschädigung für den kraft seiner staatsbürgerlichen Pflicht in Anspruch genommen Verfahrenspfleger. Eine starre Anwendung des Bundessozialhilferechts scheidet ebenfalls aus. Zur Feststellung der Mittellosigkeit kann deshalb nur, soweit Vermögenswerte vorhanden sind, zurückgegriffen werden auf die Regelung des § 92 Abs. 1 S. 1 KostO, wonach Kosten dann nicht erhoben werden, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht mehr als 50000 DM beträgt. Trotz der grundsätzlichen Ungereimtheiten der zur Zeit geltenden Prozeßkostenhilfesätze können diese mangels anderer rechtlicher Vorgaben ebenfalls als Indizien zur Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von § 1835 Abs. 4 BGB herangezogen werden, indem der in der Tabelle zu § 114 ZPO genannte Satz um einen um das dreifache erhöhten Betrag herangezogen wird. Im Ergebnis bedeutet dies, daß bei einem nicht unterhaltspflichtigen Betroffenen (einfacher

LG Oldenburg (8 T 516/94) | Datum: 20.09.1994

BtPrax 1994, 215 FamRZ 1995, 494 [...]

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