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Ist in Höhe der geleisteten Sozialhilfe der Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG kraft Gesetzes vor Rechtshängigkeit einer Klage auf Unterhalt auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, so fehlt dem Unterhaltsberechtigten die Aktivlegitimation für den insoweit geltend gemachten Anspruch, soweit er sich zu Unrecht insoweit auf eine Prozeßstandschaft beruft, bereits die Prozeßführungsbefugnis. Eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Unterhaltsberechtigten, nach welcher der übergegangene Unterhaltsanspruch auf den Unterhaltsberechtigten zurückübertragen wird, ist nichtig, sie entbehrt der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGH - XII ZR 225/92 - vom 16.03.1994, FamRZ 1994, 829 = NJW 1994, 1733 = EzFamR aktuell 1994, 210 sowie OLG Saarbrücken - 9 WF 1/ 95 - vom 16.01.1995). Die unwirksame Rückabtretung kann in einer Einzugsermächtigung mit gewillkürter Prozeßstandschaft umgedeutet werden, wenn ein eigenes Interesse des Unterhaltsberechtigten an der Feststellung der Unterhaltsforderung besteht. Ein derartiges Eigeninteresse liegt dann vor, wenn der Unterhaltsanspruch höher als die geleistete Sozialhilfe ist, es liegt nicht vor, wenn die Sozialhilfe den Unterhalt übersteigt. Wenn für eine Klage auf rückständigen Unterhalt eine Einziehungsermächtigung mit gewillkürter Prozeßstandschaft zulässig ist, ist im Rahmen der Prüfung der Prozeßkostenhilfe für die Frage der Bedürftigkeit allein auf die Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten abzustellen.
EzFamR aktuell 1994, 347 FamRZ 1994, 1531 OLGReport-München 1994, 210 [...]
Die gesetzliche Prozeßstandschaft gemäß § 1629 BGB entfällt mit Eintritt der Volljährigkeit. Gegen eine von der Kindesmutter betriebene Zwangsvollstreckung aus einem Titel wegen Kindesunterhalts, den die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes erwirkt hatte, ist mit der Vollstreckungsgegenklage vorzugehen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt aber auch nach Volljährigkeit des Kindes in seiner Identität erhalten und als Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen. Die Kindesmutter kann deshalb selbst die Zwangsvollstreckung nach Volljährigkeit des Kindes erst nach Umschreibung des Titels auf sich betreiben. Sollte dies noch nicht erfolgt sein , so muß dies mit der Vollstreckungserinnerung gerügt werden.
EzFamR aktuell 1994, 398 EzFamR aktuell 1994, 414 OLGReport-Köln 1995, 131 [...]