Sortieren nach
1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners richtet sich nicht nur nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern auch danach, welche Einkünfte er nach seinen individuellen Verhältnissen erzielen könnte. 2. Die bloße Inanspruchnahme der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsamtes (ohne eigene ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen Arbeitsplatz) ist erfahrungsgemäß nur begrenzt aussichtsreich und damit zur Erfüllung einer Erwerbsobligenheit ungenügend 3. Die nur für den Regelfall geltende Vorschrift des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB (Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt) gilt nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt, wenn seine Anwendung wegen der besonderen Einkommensverhältnissen der Parteien (hier 2028 DM bei der barunterhaltspflichtigen Mutter und 3957 DM beim betreuenden Vater) zu einem ganz erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien führen würde. 4. Müssen sich beide Eltern an dem Barunterhalt für die Kinder beteiligen, so ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus dem addierten Einkommen beider Eltern. 5. Zur Berechnung des anteiligen Unterhaltsbetrages jedes Elternteils ist zunächst deren Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes (hier auf beiden Seiten 1300 DM) zueinander ins Verhältnis zu setzen und die Quote zu ermitteln, mit der jeder Elternteil an der Deckung des Barbedarfs zu beteiligen ist. Im Rahmen einer wertenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist sodann die Quote des nicht betreuenden Elternteils angemessen zu erhöhen (hier von 139 DM auf 200 DM für jedes der beiden Kinder).
Besprechungsaufsatz Hohloch, JuS 1995, 742 FamRZ 1995, 566 NJW 1995, 1433 [...]
1. Lassen sich im Rahmen einer Abänderungsklage weder aus dem abzuändernden Vergleich selbst noch aus dem damaligen Sitzungsprotokoll oder den vorangegangenen Schriftsätzen die Vergleichsgrundlagen feststellen, so ist der Unterhalt wie bei einer erstmaligen Festlegung zu bemessen. 2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch sein tatsächliches Einkommen sondern auch dadurch bestimmt, was er bei ihm zumutbarer Verwertung seiner Arbeitskraft verdienen könnte. Es kann daher nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder gehen, wenn der Schuldner aus Gründen, die in seinem eigenen familiären Bereich liegen (hier: Der Betrieb, in dem der Schuldner arbeitet, gehört seinen Eltern und soll später auf ihn übertragen werden.) eine Entlohnung akzeptiert, die deutlich unter dem liegt, was auch ein Hilfsarbeiter mit einer Vollzeitbeschäftigung verdienen kann. 3. In einem solchen Fall muß sich der Schuldner so behandeln lassen, als verdiene er netto 1700 DM.
Anmerkung Derleder, FuR 1995, 376 EzFamR aktuell 1994, 382 [...]