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1. Die Tätigkeit eines einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren bestellten Rechtsanwaltes als Verfahrenspfleger ist die eines Pflegers nach § 1 Abs. 2 BRAGO mit der Folge, daß er eine Vergütung nicht unmittelbar nach der BRAGO verlangen kann. 2. Der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1835 bis 1836a BGB. 3. Da jedoch nach wie vor davon auszugehen ist, daß auch die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ehrenamtlich und unentgeltlich geleistet wird, kann ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt gemäß den §§ 1835 Abs. 3 BGB, 112 BRAGO eine anwaltliche Vergütung nicht im Regelfall verlangen, sondern nur dann wenn feststeht, daß er eine Tätigkeit entfaltet hat, für die ein anderer geeigneter Verfahrenspfleger, der nicht Rechtsanwalt ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Hiervon wird man entgegen dem BAyObLG (Beschluß vom 24.6.1993, Az.: 3Z BR 118/93, FamRZ 1994, 525 = DRsp-ROM Nr. 1994/7125) in einem durchschnittlichen Unterbringungsverfahren regelmäßig nicht ausgehen können.
DAVorm 1995, 130 FamRZ 1995, 47 OLGReport-Celle 1994, 310 [...]