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1. Bei der Entscheidung, ob der Betreute mittellos ist nach § 1835 Abs. 4 BGB, ist bezüglich seines vorhandenen Vermögens das sozialhilferechtliche Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 BSHG unangetastet zu lassen. 2. Ergibt sich, daß das laufende Einkommen des Betreuten nach Berechnung des zumutbaren Eigenanteils zur Deckung der Vergütung nicht ausreicht, so ist nur in Höhe dieses Eigenanteils eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB zu bewilligen, während ein verbleibender Spitzenbetrag nach den §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB gegen die Staatskasse festzusetzen ist. 3. Der zumutbare Eigenanteil aus dem laufenden Einkommen des Betreuten ist in Höhe desjenigen Betrages zu berechnen, der bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach der Tabelle zu § 114 ZPO als monatliche Rate zu zahlen wäre.
DAVorm 1995, 121 FamRZ 1995, 50 OLGZ 1994, 558 Rpfleger 1995, 20 [...]
Im Abstammungsprozeß, sei es bei einer Ehelichkeitsanfechtungsklage oder einer negativen Feststellungsklage, ist dem klagenden Ehemann bzw. dem seine nichteheliche Vaterschaft bestreitenden Kläger in der Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht für die Betroffenen von außerordentlicher Bedeutung ist. Hiervon kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden.
DAVorm 1994, 721 FamRZ 1995, 241 MDR 1994, 1224 OLGReport-Düsseldorf 1994, 209 [...]