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Hat das Gericht in einem Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für mehr als ein Kind zu befinden, so ist dieser Umstand auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn damit keine erkennbare Mehrarbeit für Gericht oder Anwälte einhergeht (a.A. OLG Hamm, Beschluß vom 16.09.1992, 10 WF 433/92, FamRZ 1995,103 ).
Eingesandt vom 25. Zivilsenat des OLG Köln. FamRZ 1995, 103 OLGReport-Köln 1994, 194 [...]