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Ist die internationale Zuständigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland angerufenen Familiengerichtes für ein Scheidungsverfahren gegeben, so steht die Anhängigkeit der Ehesache vor einem ausländischem Gericht (hier: Tennessee, USA), der Zulässigkeit des Antrages vor dem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland dann nicht entgegen, wenn das das Verfahren vor dem ausländischen Gericht einleitende Schriftstück dem Antragsgegner des Verfahrens nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Unabhängig davon entfällt das Hindernis der etwaigen ausländischen Rechtshängigkeit dadurch, daß sich beide Parteien rügelos auf das Scheidungsverfahren vor dem inländischen Gericht einlasse. Ein Versorgungsausgleich kann dann nicht stattfinden, wenn ein Ausgleich zum Nachteil des Ehegatten ,der allein inländische Anwartschaften erworben haben kann, gem. § 1587c BGB wegen grober Unbilligkeit ausscheiden müßte und ein Versorgungsausgleich zum Nachteil des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen (fehlende Unverfallbarkeit der Anwartschaft und Unmöglichkeit der Wertermittlung) unmöglich ist.
FamRZ 1994, 837 FuR 1994, 172 NJW-RR 1995, 329 NVwZ 1995, 108 [...]
1. Ein unzweifelhaft bestehender und alsbald durchsetzbarer Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß steht der Gewährung von Prozeßkostenhilfe entgegen. 2. Der vorschußpflichtige Ehegatte ist nicht leistungsfähig im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB, wenn er selbst bei der Führung eines entsprechenden Rechtsstreites Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hätte, ohne daß es dabei auf die Höhe der anzuordnenden Ratenzahlungen ankäme.
FamRZ 1995, 680 (LS) MDR 1994, 618 OLGReport-Oldenburg 1994, 188 [...]