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Ein Unterhaltsberechtigter kann auch nach der Neufassung des § 91 BSHG seine Forderung auch auf rückständigen Unterhalt im eigenen Namen einklagen, wenn er in der vergangenen Zeit Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und für die Zukunft zu erwarten steht, daß er weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Die bis zur Zustellung der Klage aufgelaufenen Rückstände kann der Unterhaltsberechtigte unter den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft geltend machen. Für jeden Unterhaltsberechtigten besteht das dazu erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Klage im eigenen Namen trotz des gesetzlichen Forderungsübergangs. Die erforderliche Ermächtigung des Unterhaltsberechtigten zu Klage durch den Träger der Sozialhilfe kann auch aus einer dem Gericht bekannten ständigen Praxis des Trägers der Sozialhilfe gefolgert werden. Der Unterhaltsberechtigte muß jedoch für die bis zur Zustellung der Klage, einschließlich des Monats in welchem die Zustellung erfolgt, Zahlung an den Träger der Sozialhilfe beantragen. Im Unterhaltsanspruch kann zumindest im Mangelfall und beim Bestehen einer gesteigerten Unterhaltspflicht Raten auf die Prozeßkostenhilfe, die in anderen Verfahren zu zahlen sind, nicht entgegengesetzt werden. Von dem Unterhaltspflichtigen kann insoweit verlangt werden, daß er zunächst die Herabsetzung der Raten unter Berücksichtigung des zu zahlenden Unterhalts begehrt. Selbst wenn Pkw-Kosten, die eheliche Situation und die Lebensstellung der Ehegatten geprägt haben, können diese Kosten im Mangelfall und bei gesteigerter Unterhaltspflicht den Unterhaltspflichtigen nicht entgegengehalten werden. Sofern die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs bei regelmäßigen Arbeitszeiten und vertretbaren Fahrtzeiten zumutbar ist, können allenfalls die insoweit anfallenden Kosten Beachtung finden.

AG Kerpen (51 F 142/93) | Datum: 02.02.1994

Vgl. OLG Hamburg - 2 WF 50/94 - vom 24.05.1994, FamRZ 1994, 1429, wonach die Abtretung von auf öffentliche Leistungsträger (Unterhaltsvorschußkasse und Träger der Sozialhilfe) übergegangenen Unterhaltsansprüche auf den [...]

Mit einer Abänderungsklage i.S.d. § 323 ZPO kann keine freie, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängige Neufestsetzung des Unterhaltes oder eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse erfolgen. Vielmehr kann nur eine unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmende Anpassung des Unterhalts an die geänderten Verhältnisse begehrt werden. Allerdings ist das Gericht im Abänderungsverfahren nicht an die bei der früheren Beurteilung verwendeten Unterhaltsrichtlinien, Tabellen oder Verteilungsschlüssel gebunden (vgl. OLG Karlsruhe - 16 UF 282/85 - vom 13.02.1986, FamRZ 1986, 582; BGH - IVb ZR 10/82 - vom 10.01.1984, FamRZ 1984, 374). Zumindest dann, wenn bei Berücksichtigung der durch den Wechsel des Arbeitsortes entstehenden hohen Fahrkosten (hier: 800,00 DM) der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nicht gewahrt wird, ist von dem Unterhaltspflichtigen ein Wechsel des Wohnortes zu erwarten, und zwar insbesondere dann, wenn keinerlei Gesichtspunkte erkennbar sind, warum nach den Lebensumständen des Unterhaltspflichtigen ein Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes nicht zumutbar sein könnte. Dem Unterhaltspflichtigen können in einem derartigen Fall allenfalls Fahrtkosten vom einem Wohnort zugute gehalten werden, der in einem Umkreis von ca. 15 km vom Arbeitsplatz entfernt liegt. Die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen steht allen minderjährigen unverheirateten Kindern des Unterhaltspflichtigen gem. § 1609 Abs. 2 BGB im Rang gleich. Ihr Bedarf ist, wenn sie im Haus des Unterhaltspflichtigen lebt, in Anlehnung an die Empfehlungen der Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem Mindestunterhalt des im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten zu bestimmen (hier mit monatlich 840,00 DM).

OLG Koblenz (15 UF 813/93) | Datum: 22.02.1994

FamRZ 1994, 1609 [...]

»1. Zum Umfang der Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts durch das Gericht der weiteren Beschwerde in einem Verfahren, in dem der nichtehelichen Mutter die Personensorge entzogen worden ist. 2. Ist die nichteheliche Mutter nicht in der Lage, die Anwendung entwürdigender und übermäßiger Erziehungsmaßnahmen ihres Ehemannes gegenüber seinem Stiefkind zu verhindern, und führen diese Maßnahmen zu erheblichen Störungen im Sozialverhalten des Kindes, so rechtfertigt dies ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts. 3. ist aufgrund des Verhaltens des Stiefvaters und der Mutter damit zu rechnen, daß das Kind in der Familie weiterhin entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen mit Gefahren für eine unbeeinträchtigte Entwicklung seiner Persönlichkeit ausgesetzt sein wird, und geht der Wunsch des Kindes dahin, bei seiner Großmutter, bei der es untergebracht ist, zu bleiben, so kann dies eine Trennung des Kindes von der Familie rechtfertigen, wenn die Mutter und der Stiefvater nicht bereit sind, zur Abwendung der Gefährdung mit den Behörden zusammenzuarbeiten. 4. der Mutter kann die gesamte Personensorge für ihr nichteheliches Kind entzogen werden, wenn das Kind aus den genannten Gründen von der Familie getrennt werden muß und im Hinblick auf seine gedeihliche weitere Entwicklung im Rahmen der Personensorge Maßnahmen getroffen werden müssen, über die nur im Zusammenwirken zwischen Personensorgeberechtigtem und Betreuungsperson sachgerecht entschieden werden kann, die Mutter und der Stiefvater eine solche Zusammenarbeit jedoch ablehnen. 5. Bestehen zwischen der Großmutter und der nichtehelichen Mutter beziehungsweise ihrem Ehemann erhebliche Spannungen, so kann das Jugendamt als Amtspfleger bestellt werden, wenn ein anderer geeigneter Einzelpfleger außer der Großmutter nicht zur Verfügung steht. 6. Beteiligt sich die Großmutter eines Kindes am Beschwerdeverfahren, weil sie (auch im Interesse des Kindes) die Aufhebung einer durch das

BayObLG (1Z BR 93/93) | Datum: 09.02.1994

EzFamR aktuell 1994, 187 FamRZ 1994, 1413 FuR 1994, 238 [...]

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