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»1. Zum Umfang der Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts durch das Gericht der weiteren Beschwerde in einem Verfahren, in dem der nichtehelichen Mutter die Personensorge entzogen worden ist. 2. Ist die nichteheliche Mutter nicht in der Lage, die Anwendung entwürdigender und übermäßiger Erziehungsmaßnahmen ihres Ehemannes gegenüber seinem Stiefkind zu verhindern, und führen diese Maßnahmen zu erheblichen Störungen im Sozialverhalten des Kindes, so rechtfertigt dies ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts. 3. ist aufgrund des Verhaltens des Stiefvaters und der Mutter damit zu rechnen, daß das Kind in der Familie weiterhin entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen mit Gefahren für eine unbeeinträchtigte Entwicklung seiner Persönlichkeit ausgesetzt sein wird, und geht der Wunsch des Kindes dahin, bei seiner Großmutter, bei der es untergebracht ist, zu bleiben, so kann dies eine Trennung des Kindes von der Familie rechtfertigen, wenn die Mutter und der Stiefvater nicht bereit sind, zur Abwendung der Gefährdung mit den Behörden zusammenzuarbeiten. 4. der Mutter kann die gesamte Personensorge für ihr nichteheliches Kind entzogen werden, wenn das Kind aus den genannten Gründen von der Familie getrennt werden muß und im Hinblick auf seine gedeihliche weitere Entwicklung im Rahmen der Personensorge Maßnahmen getroffen werden müssen, über die nur im Zusammenwirken zwischen Personensorgeberechtigtem und Betreuungsperson sachgerecht entschieden werden kann, die Mutter und der Stiefvater eine solche Zusammenarbeit jedoch ablehnen. 5. Bestehen zwischen der Großmutter und der nichtehelichen Mutter beziehungsweise ihrem Ehemann erhebliche Spannungen, so kann das Jugendamt als Amtspfleger bestellt werden, wenn ein anderer geeigneter Einzelpfleger außer der Großmutter nicht zur Verfügung steht. 6. Beteiligt sich die Großmutter eines Kindes am Beschwerdeverfahren, weil sie (auch im Interesse des Kindes) die Aufhebung einer durch das
EzFamR aktuell 1994, 187 FamRZ 1994, 1413 FuR 1994, 238 [...]
Ist die internationale Zuständigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland angerufenen Familiengerichtes für ein Scheidungsverfahren gegeben, so steht die Anhängigkeit der Ehesache vor einem ausländischem Gericht (hier: Tennessee, USA), der Zulässigkeit des Antrages vor dem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland dann nicht entgegen, wenn das das Verfahren vor dem ausländischen Gericht einleitende Schriftstück dem Antragsgegner des Verfahrens nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Unabhängig davon entfällt das Hindernis der etwaigen ausländischen Rechtshängigkeit dadurch, daß sich beide Parteien rügelos auf das Scheidungsverfahren vor dem inländischen Gericht einlasse. Ein Versorgungsausgleich kann dann nicht stattfinden, wenn ein Ausgleich zum Nachteil des Ehegatten ,der allein inländische Anwartschaften erworben haben kann, gem. § 1587c BGB wegen grober Unbilligkeit ausscheiden müßte und ein Versorgungsausgleich zum Nachteil des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen (fehlende Unverfallbarkeit der Anwartschaft und Unmöglichkeit der Wertermittlung) unmöglich ist.
FamRZ 1994, 837 FuR 1994, 172 NJW-RR 1995, 329 NVwZ 1995, 108 [...]
Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 18 EGBGB ist der Ort zu verstehen, an welchem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, also ihr Daseinsmittelpunkt, liegt. Dabei handelt es sich um einen 'faktischen' Wohnsitz. Die Prüfung einschlägiger Gesetzesvorschriften fremder Staaten ist eine richterliche Aufgabe und nicht Angelegenheit der Partei, so daß ein Begehren nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, die für das betreffende ausländische Land (hier : Großbritannien) geltenden Rechtsgrundsätze seien nicht dargelegt. Das geltende Recht im Vereinigten Königreich sieht in Sec. 27 der Matrimonial Causes Act 1973 Unterhaltsansprüche getrennt lebender Ehegatten vor.
FamRZ 1995, 172 FuR 1994, 376 OLGReport-Köln 1994, 195 [...]