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»1. Zur Abgabe eines Verfahrens über die Regelung des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist die Zustimmung der vertretungsberechtigten Mutter erforderlich. 2. Das abgebende Gericht muß die in Betracht kommenden Zustimmungsberechtigten vor der Abgabe anhören. 3. Es ist Aufgabe des abgebenden Vormundschaftsgerichts, die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufzuklären, die für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Abgabe des Verfahrens maßgeblich sind.« Es kann einen wichtigen Grund zur Abgabe des Verfahrens über die Regelung des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind darstellen, wenn der Aufenthalt von Mutter und Kind auf Dauer in den Bezirk eines anderen Gerichtes verlegt wird. Ein lediglich vorübergehender Aufenthaltswechsel von Mutter und Kind genügt allerdings nicht, um das Verfahren betreffend die Regelung des persönlichen Umganges zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater an das Gericht des vorübergehenden Aufenthaltes zu rechtfertigen.
DAVorm 1994, 521 EzFamR aktuell 1994, 168 FamRZ 1994, 1413 [...]
»1. Zum Umfang der Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts durch das Gericht der weiteren Beschwerde in einem Verfahren, in dem der nichtehelichen Mutter die Personensorge entzogen worden ist. 2. Ist die nichteheliche Mutter nicht in der Lage, die Anwendung entwürdigender und übermäßiger Erziehungsmaßnahmen ihres Ehemannes gegenüber seinem Stiefkind zu verhindern, und führen diese Maßnahmen zu erheblichen Störungen im Sozialverhalten des Kindes, so rechtfertigt dies ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts. 3. ist aufgrund des Verhaltens des Stiefvaters und der Mutter damit zu rechnen, daß das Kind in der Familie weiterhin entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen mit Gefahren für eine unbeeinträchtigte Entwicklung seiner Persönlichkeit ausgesetzt sein wird, und geht der Wunsch des Kindes dahin, bei seiner Großmutter, bei der es untergebracht ist, zu bleiben, so kann dies eine Trennung des Kindes von der Familie rechtfertigen, wenn die Mutter und der Stiefvater nicht bereit sind, zur Abwendung der Gefährdung mit den Behörden zusammenzuarbeiten. 4. der Mutter kann die gesamte Personensorge für ihr nichteheliches Kind entzogen werden, wenn das Kind aus den genannten Gründen von der Familie getrennt werden muß und im Hinblick auf seine gedeihliche weitere Entwicklung im Rahmen der Personensorge Maßnahmen getroffen werden müssen, über die nur im Zusammenwirken zwischen Personensorgeberechtigtem und Betreuungsperson sachgerecht entschieden werden kann, die Mutter und der Stiefvater eine solche Zusammenarbeit jedoch ablehnen. 5. Bestehen zwischen der Großmutter und der nichtehelichen Mutter beziehungsweise ihrem Ehemann erhebliche Spannungen, so kann das Jugendamt als Amtspfleger bestellt werden, wenn ein anderer geeigneter Einzelpfleger außer der Großmutter nicht zur Verfügung steht. 6. Beteiligt sich die Großmutter eines Kindes am Beschwerdeverfahren, weil sie (auch im Interesse des Kindes) die Aufhebung einer durch das
EzFamR aktuell 1994, 187 FamRZ 1994, 1413 FuR 1994, 238 [...]