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Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 18 EGBGB ist der Ort zu verstehen, an welchem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, also ihr Daseinsmittelpunkt, liegt. Dabei handelt es sich um einen 'faktischen' Wohnsitz. Die Prüfung einschlägiger Gesetzesvorschriften fremder Staaten ist eine richterliche Aufgabe und nicht Angelegenheit der Partei, so daß ein Begehren nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, die für das betreffende ausländische Land (hier : Großbritannien) geltenden Rechtsgrundsätze seien nicht dargelegt. Das geltende Recht im Vereinigten Königreich sieht in Sec. 27 der Matrimonial Causes Act 1973 Unterhaltsansprüche getrennt lebender Ehegatten vor.
FamRZ 1995, 172 FuR 1994, 376 OLGReport-Köln 1994, 195 [...]