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»1. Zur Abgabe eines Verfahrens über die Regelung des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist die Zustimmung der vertretungsberechtigten Mutter erforderlich. 2. Das abgebende Gericht muß die in Betracht kommenden Zustimmungsberechtigten vor der Abgabe anhören. 3. Es ist Aufgabe des abgebenden Vormundschaftsgerichts, die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufzuklären, die für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Abgabe des Verfahrens maßgeblich sind.« Es kann einen wichtigen Grund zur Abgabe des Verfahrens über die Regelung des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind darstellen, wenn der Aufenthalt von Mutter und Kind auf Dauer in den Bezirk eines anderen Gerichtes verlegt wird. Ein lediglich vorübergehender Aufenthaltswechsel von Mutter und Kind genügt allerdings nicht, um das Verfahren betreffend die Regelung des persönlichen Umganges zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater an das Gericht des vorübergehenden Aufenthaltes zu rechtfertigen.
DAVorm 1994, 521 EzFamR aktuell 1994, 168 FamRZ 1994, 1413 [...]