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»1. Zahlt ein Ehegatte nach einer Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten über die Aufteilung von Schulden, für die beide gesamtschuldnerisch haften, mehr als seinen Anteil an den Gläubiger, hat er einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten aus dieser Vereinbarung, aus § 426 Abs. 1 BGB und aus § 426 Abs. 2 BGB. 2. Ob die für den übergegangenen Anspruch (§ 426 Abs. 2 BGB) bestehenden Einwendungen und Einreden (z.B. Stundung, Ratenzahlungsvereinbarung) auch für den Ausgleichsanspruch aus der Vereinbarung bzw. aus § 426 Abs. 1 BGB gelten, richtet sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien.«
FamRZ 1994, 961 NJW-RR 1993, 1475 OLGReport-Köln 1993, 277 [...]
»1. Im Rahmen des § 850d ZPO ist nur der Schutz des Existenzminimums gewährleistet, nicht ein weitergehender Schutz von Mehrbeträgen nach dem System des § 850c Abs. 2 ZPO. 2. Gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Ansprüche bedeutet, daß der pfändbare Teil des Einkommens vom Vollstreckungsgericht nach den Unterhaltsanteilen der gleichrangigen Unterhaltsgläubiger aufzuteilen ist und die auf den pfändenden Gläubiger entfallende Quote seiner Vollstreckung zu unterwerfen ist. 3. Im Fall des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO (Rückstände) muß der Gläubiger darlegen (und ggf. beweisen), daß der Schuldner sich seiner Leistungspflicht absichtlich entzogen hat.«
DRsp IV(418)291a-c FamRZ 1994, 53 NJW-RR 1993, 1156 OLGReport-Köln 1993, 263 [...]