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»1. Einkommen, das die Ehefrau während der Ehe aus einer auch nach der Geburt eines Kindes weitergeführten geringfügigen Tätigkeit bezieht, kann als Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben. Das gleiche gilt für Arbeitslosengeld, das an die Stelle des Einkommens getreten ist. 2. Sachleistungen (hier: Pkw und Wohnung) des mit dem Unterhaltsschuldner verwandten Arbeitgebers sind im Zweifel als unterhaltspflichtiges Erwerbseinkommen zu behandeln. 3. Die Finanzierung einer eigenen Wohnung begründet trennungsbedingten Mehrbedarf.«
FamRZ 1994, 897 NJW-RR 1994, 2 OLGReport-Köln 1993, 343 [...]