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1. Entscheidung über die elterliche Sorge für einen sogenannten Mehrstaatler (hier: Abänderung eines Schweizer Scheidungsurteils hinsichtlich des Sorgerechts für das minderjährige Kind einer mit dem Kind in Deutschland lebenden Schweizerin und eines in der Schweiz lebenden Deutschen): a. Internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Vorrang der effektiven Staatsangehörigkeit); b. Maßgeblichkeit des deutschen Sachrechts für die eigentliche Sorgerechtsregelung als Schutzmaßnahme im Sinne des MSA (Gleichlaufgrundsatz des Art. 2 MSA). 2. Eine von Amts wegen zu bewirkende Zustellung durch Aufgabe zur Post ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Gerichtswachtmeisters als Hilfsperson zu bewirken. Eine Einschaltung des Gerichtsvollziehers ist insoweit nicht zulässig.
FamRZ 1994, 107 NJW-RR 1994, 5 OLGReport-Düsseldorf 1993, 326 [...]
»1. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt verstößt grundsätzlich gegen seine Verpflichtung zu kostensparender Prozeßführung, wenn er außerhalb des Verbundes des § 623 ZPO ein isoliertes Verfahren wegen der Übertragung des Sorgerechtes betreibt und das Antragsziel im Verbund durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte erreicht werden können. 2. Der Einwand der Landeskasse, der im Rahmen von Prozeßkostenhilfe zu vergütende Anwalt habe vermeidbare Kosten pflichtwidrig verursacht, ist im Festsetzungsverfahren zu erledigen.«
FamRZ 1994, 973 MDR 1993, 1132 OLGReport-Düsseldorf 1994, 101 [...]