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»Mit der Vaterschaftsfeststellungsklage eines ausländischen (hier: polnischen) Kindes kann ein Anspruch auf Unterhalt auch in der Form des Regelunterhalts nicht zulässigerweise verbunden werden, wenn das anzuwendende ausländische Unterhaltsrecht ein dem deutschen Regelunterhalt entsprechendes System nicht kennt.«
Der Senat hat die Revision zugelassen. DAVorm 1993, 460 DRsp IV(418)289j FamRZ 1993, 983 [...]