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1. Gemäß Art. 9 § 1 BtG sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bisherige Vormundschaften und Pflegschaften zu Betreuungen geworden. Anhängige Verfahren über Bestellung oder Entlassung eines Pflegers nach altem Recht sind fortzuführen, Art. 9 § 5 BtG. Das neue Gesetz einschließlich der Verfahrensvorschriften ist anzuwenden. 2. Ein auf die Auswahl des Betreuers beschränktes Rechtsmittel führt dazu, daß erneut über die Auswahl des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu entscheiden ist, wobei die einschlägigen materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des neuen Betreuungsrechts anzuwenden sind, also insbesondere die Grundsätze der Auswahlentscheidung nach § 1897 Abs. 5 BGB und der Grundsatz der persönlichen Anhörung. 3. Von dem Grundsatz der persönlichen Anhörung kann nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen abgesehen werden. In einem solchen Fall ist aber ein Verfahrenspfleger zu bestellen. 4. Zu den Kriterien, die bei einer Betreuerbestellung im Rahmen des § 1897 Abs. 5 BGB in die Entscheidung des Gerichts einzufließen haben.
BtPrax 1993, 135 DAVorm 1993, 983 FamRZ 1993, 988 OLGZ 1993, 387 Rpfleger 1993, 338 [...]
1. Der Rechtspfleger kann das Abgabeverfahren im Rahmen eines Betreuungsverfahrens nach §§ 65a, 46 FGG durchführen, sofern sich die Abgabe nicht auf ein Verfahren erstreckt, das dem Richtervorbehalt unterliegt. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe des Verfahrens vorliegt, ist neben dem Interesse des Betreuten an einer zweckmäßigen und leichten Führung der Betreuung auch das Interesse des Betreuers an einer Erleichterung seiner Amtsführung zu berücksichtigen, soweit dadurch Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden.
BtPrax 1994, 36 FamRZ 1994, 449 OLGZ 1994, 343 Rpfleger 1994, 211 [...]
1. Bettgitter und Bauchgurte am Rollstuhl sind dann freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn sie den Betreuten gegen seinen natürlichen Willen daran hindern, den jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Freiheitsentziehung liegt damit begrifflich nicht vor, wenn sich ein Betreuter auf Grund körperlicher Gebrechen ohnehin nicht mehr fortbewegen kann oder auf Grund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens nicht in der Lage ist. 2. Bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist entscheidend darauf abzustellen, wie sich die freiheitsentziehende Maßnahme konkret für den Betreuten auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm selbst als Einschränkung empfunden wird und in welchem Umfang sie für den Betreuten gleichwohl zur Abwendung einer Selbstgefährdung hinnehmbar ist.
BtPrax 1993, 172 DAVorm 1993, 855 FamRZ 1993, 1490 OLGZ 1994, 188 [...]