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1. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nach abgeschlossener Berufsausbildung in dem Beruf gearbeitet und damit eine selbständige Lebensstellung erreicht hat, richtet sich zunächst nach dem zuletzt erzielten Einkommen. 2. Wird das Kind erwerbsunfähig und ist nicht damit zu rechnen, daß die frühere Lebensstellung in absehbarer Zeit wieder erreicht werden kann, so ist der Bedarf niedriger festzusetzen, wobei vor allem auch wieder die längerfristige oder sogar dauernde Abhängigkeit von Unterhaltszahlungen der Eltern zu berücksichtigen ist. 3. Bei insgesamt durchschnittlichen Einkommensverhältnissen erscheint als Bedarf der dem nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner zustehende notwendige Selbstbehalt angemessen (z.Z. 1150 DM nach der Düsseldorfer Tabelle vom Juli 1992) 4. Zahlt der Unterhaltspflichtige einen bestimmten Betrag freiwillig, kann Prozeßkostenhilfe nur hinsichtlich eines über diesen Betrag hinausgehenden Spitzenbetrages gewährt werden. Die Rechtsverfolgung bezüglich des freiwillig gezahlten Betrages ist mutwillig. 5. Verzug hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs tritt ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mahnung nur dann und insoweit ein, als der Verpflichtete in der Mahnung zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert wurde. Dies ist von dem Unterhaltsberechtigten im Einzelnen darzulegen.
EzFamR aktuell 1993, 214 FamRZ 1994, 255 NJW-RR 1993, 1093 [...]
Lehnt das Familiengericht einen auf der Grundlage einer durch einstweilige Anordnung ausgesprochenen Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten gestellten Antrag auf Einräumung einer weiteren Räumungsfrist ab, so ist dieser Beschluß unanfechtbar. § 620c ZPO greift nicht ein, da diese Vorschrift weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck her anwendbar ist.
DRsp IV(428)286i EzFamR aktuell 1993, 208 FamRZ 1993, 1338 [...]