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Streitigkeiten, die die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, sind nicht nur Streitigkeiten, wegen Zahlung von Unterhalt, sondern auch solche, die sonstige Ansprüche betreffen, die Ausfluß der gesetzlichen Unterhaltspflicht sind (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1981, 1090; OLG Koblenz, FamRZ 1982, 402; AG Charlottenburg, FamRZ 1993, 714). Die Frage, ob der beklagte Ehemann, der eine Familienverkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, verpflichtet ist, der klagenden mitversicherten Ehefrau die Zustimmung zur Gewährung von Versicherungsschutz zu erteilen, bestimmt sich im Verhältnis zu dieser nach den Bestimmungen über den gesetzlichen Unterhalt, so daß es sich bei einer Streitigkeit darüber, ob der beklagte Ehemann diese Zustimmung zu erteilen hat, um eine Familiensache handelt. Hat statt des zuständigen Familiengerichts die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts entschieden, ist in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gem. §§ 523, 281 ZPO an das zuständige Familiengericht zu verweisen, da der direkten Verweisung an den zuständigen Spruchkörper aus prozeßökonomischen Gründen der Vorzug gegenüber einer Zurückverweisung nach § 539 ZPO zu geben ist.

LG Aachen (6 S 156/93) | Datum: 07.10.1993

vgl. auch AG Nordenham - 4 F 50/93 - vom 30.06.1993, FamRZ 1994, 894 ; BGH - XII ARZ 1/94 - vom 09.02.1994, FamRZ 1994, 626 = NJW 1994, 1416 = EzFamR aktuell 1994, Nr. 8, 142 = FuR 1994, 179 Nach dem Sachverhalt [...]

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