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Auch der Nachlaßpfleger ist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft befugt. Der Rechtspfleger beim Nachlaßgericht hatte die Nachlaßpflegschaft für die (nach seiner Auffassung) unbekannten Erben angeordnet und als Nachlaßpfleger den Beteiligten ausgewählt. Dieser hat gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft Erinnerung/Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen hatte. Die weitere Beschwerde allerdings war erfolgreich. Auf die Nachlaßpflegschaft finden - wie auf jede andere Pflegschaft - die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens mit der Maßgabe, daß für die Nachlaßpflegschaft an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht tritt (§ 1962 BGB, § 75 FGG). Für das Beschwerderecht sind also - soweit im FGG keine besonderen Vorschriften vorhanden sind - sowohl die allgemeinen Vorschriften der §§ 19 ff. FGG als auch die besonderen Vorschriften der §§ 57 ff. FGG maßgebend. Vorliegend ist § 20 FGG in Betracht zu ziehen. Danach steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist, welche die Nachlaßpflegschaft anordnet. Für das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht wird allgemein angenommen, daß auch dem Vormund/Pfleger die Beschwerde gegen die Anordnung der Vormundschaft/Pflegschaft zusteht, weil er - nach seiner Behauptung - ohne gesetzlichen Grund zur Wahrnehmung fremder Angelegenheiten herangezogen wird (BayObLGZ 4, 80, 83, 85; 5, 56, 58; Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl., § 20 Anm. 3 a). Soweit die Meinung vertreten wird, das Beschwerderecht könne sich lediglich gegen die Ablehnung der Aufhebung der Pflegschaft und die Fortführung der erledigten Pflegschaft richten (KG, RJA 15, 101), ist ihr nicht zu folgen. Die Rechte des Nachlaßpflegers sind durch die nach seiner - zutreffenden - Auffassung ungerechtfertigte Anordnung der Nachlaßpflegschaft beeinträchtigt, weil er zur Wahrnehmung von
ErbPrax 1994, 62 NJW-RR 1994, 75 OLGReport-Frankfurt 1993, 332 [...]
»1. Der Standesbeamte ist an einen dem Annehmenden zugestellten Annahmebeschluß (Adoptionsdekret) gebunden, sofern dieser nicht nichtig ist. Die Angabe eines falschen Namens durch den Annehmenden betrifft lediglich eine Rechtsfolge der Adoption, nicht aber diese selbst und führt somit nicht zur Nichtigkeit des Adoptionsdekrets. 2. Trifft im Fall einer wirksamen Adoption der behauptete Name des Annehmenden nicht zu und ist sein richtiger Name trotz Durchführung aller gebotenen Ermittlungen nicht bekannt, so ist dem Geburtseintrag des Adoptierten lediglich ein Adoptionsvermerk ohne Angabe des Namens des Annehmenden beizuschreiben. 3. § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.«
BayObLGZ 1993, 179 FamRZ 1994, 775 NJW-RR 1993, 1417 StAZ 1993, 294 [...]