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Die Anfechtungsfrist des § 1596 Abs. 2 BGB beginnt bei Minderjährigkeit des Kindes nur zu laufen, wenn der gesetzliche Vertreter zur wirksamen Vertretung des Kindes im Anfechtungsprozeß befugt ist und dieser Kenntnis von der Nichtehelichkeit hat. Die Übergangsvorschrift des Art. 9 Abschn. II Nr. 1 Abs. 2 S. 2 FamRÄndG 1961 kann nicht so gedeutet werden, daß dem Kind entgegengehalten werden kann, sein gesetzlicher Vertreter habe vor dem 01.01.1962 die Anfechtungsklage nicht rechtzeitig erhoben.
BayObLGZ 1993, 45 EzFamR aktuell 1993, 235 FamRZ 1993, 840 [...]