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Da es sich bei dem Verfahren nach der Hausratsverordnung nicht um ein Verfahren nach der ZPO, das der Parteimaxime unterliegt, sondern um ein Amtsermittlungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist das Gericht nicht daran gebunden, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, es handele sich bei einem bestimmten Anwesen um eine 'Ehewohnung' i.S.d. Hausratsverordnung. Ein neben der eigentlichen Ehewohnung häufig benutztes Ferienhaus stellt selbst dann, wenn es luxuriös ausgestattet ist, keine 'Ehewohnung' i.S.d. Hausratsverordnung dar, wenn es nicht den räumlichen Mittelpunkt für das eheliche Leben der Parteien darstellt beziehungsweise dargestellt hat.
Vorinstanz: AG Starnberg, FamRZ 1994, 1331 OLGReport-München 1994, 127 [...]
Da § 18a HausratsVO hinsichtlich der Regelung der Nutzung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens (§ 1361b BGB) nur auf die §§ 11 - 18 HausratsVO nicht jedoch auf § 7 HausratsVO verweist, ist der Vermieter im Verfahren betreffend die Nutzung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens weder Beteiligter noch hat er in einem derartigen Verfahren ein Beschwerderecht.
EzFamR aktuell 1993, 310 FuR 1993, 289 OLGReport-München 1993, 334 [...]