Sortieren nach
1. In Unterbringungsverfahren ist wegen der erforderlichen Fachkenntnisse in aller Regel ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen. 2. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich nach §§ 1835 BGB, 112 Abs. 4 BRAGO, da der Verweis in § 1835 Abs. 4 S. 2 BGB sich nicht auf die Höhe der Vergütung bezieht.
AnwBl 1993, 640 FamRZ 1994, 525 JurBüro 1993, 726 MDR 1993, 1248 Rpfleger 1993, 483 [...]
1. Der einem mittellosen Betroffenen in Unterbringungssachen gemäß § 70b FGG zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann keine Entschädigung in unmittelbarer Anwendung des § 112 BRAGO verlangen. Ansprüche des Verfahrenspflegers können sich aber entsprechend § 1915 BGB aus den § 1835 bis §1836a BGB ergeben; denn das Anforderungsprofil des Verfahrenspflegers entspricht dem Bild des Pflegers im Sinn der §§ 1909 ff BGB 2. Soweit der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB begehrt, richtet sich dieser gemäß § 1835 Abs. 1 BGB nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften (§ 667, § 670 BGB). Für die Bemessung des Aufwendungsersatzes nach § 1835 Abs. 3 BGB sind im vorliegenden Fall allerdings nicht die Gebührentatbestände des § 118 BRAGO, sondern die des § 112 BRAGO, außer § 112 Abs. 4 BRAGO, heranzuziehen. 3. Die Frage der Mittellosigkeit ist von Amts wegen aufzuklären, wobei der Verfahrenspfleger dies vorzutragen und bei der Aufklärung mitzuwirken hat. 4. Statt eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 1835 Abs. 3 BGB, § 112 BRAGO kann er auch gegen den Betroffenen eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB verlangen, sofern die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
AnwBl 1994, 145 JurBüro 1993, 415 MDR 1993, 450 Rpfleger 1994, 243 [...]