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1. Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB kann derart angeordnet werden, daß die Einwilligung des Betreuers nur bei Verpflichtungen notwendig ist, die eine bestimmte Höhe (hier 500 DM) übersteigen. 2. Die Festlegung eines Betrages von 500 DM kann nicht mehr als Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze des § 1903 Abs. 3 BGB angesehen werden. Vielmehr handelt es sich um eine Einschränkung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Angelegenheiten. 3. Voraussetzung für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist nicht unbedingt die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Es muß allerdings feststehen, daß der Betreute insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
BayObLGZ 1993 Nr. 82 BtPrax 1994, 30 EzFamR aktuell 1994, 93 FamRZ 1994, 1135 MDR 1994, 173 [...]
1. Bei der Prüfung, ob ein Betreuer zu entlassen ist, ist der Grundgedanke des § 1897 Abs. 4 BGB, Wunsch des Betreuten, zu berücksichtigen. 2. Die Äußerung eines Wunsches im Sinne des § 1897 Abs. 4 BGB ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, so daß es auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ankommt.
BtPrax 1993, 171 DAVorm 1994, 216 FamRZ 1994, 322 Rpfleger 1994, 64 [...]